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   BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11   

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BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11 (https://dejure.org/2012,4091)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.2012 - 5 B 59.11 (https://dejure.org/2012,4091)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 2012 - 5 B 59.11 (https://dejure.org/2012,4091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtsgrundsätzliche Klärung des Vestoßes einer Behörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und daraus resultierendem Verlust des Rechts auf Rücknahme auch eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3
    Rechtsgrundsätzliche Klärung des Vestoßes einer Behörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und daraus resultierendem Verlust des Rechts auf Rücknahme auch eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.11.2010 - 3 B 26.10

    Rückforderung bei Schadensausgleich; Kenntnis von dem Schadensausgleich;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Danach setzt die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Beschlüsse vom 23. November 2010 - BVerwG 3 B 26.10 - ZOV 2011, 40 f. und vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 - ZOV 2011, 222 f.).

    Letzteres ist im Hinblick auf die Rücknahmebefugnis der Fall, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 97; Beschluss vom 23. November 2010 a.a.O. jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Letzteres ist im Hinblick auf die Rücknahmebefugnis der Fall, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 97; Beschluss vom 23. November 2010 a.a.O. jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - worauf auch das Berufungsgericht (UA S. 9) Bezug nimmt - bereits wiederholt damit befasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung im Ausbildungsförderungsrecht in Betracht zu ziehen ist (Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 und vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 Rn. 15 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4; Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - worauf auch das Berufungsgericht (UA S. 9) Bezug nimmt - bereits wiederholt damit befasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung im Ausbildungsförderungsrecht in Betracht zu ziehen ist (Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 und vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 Rn. 15 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4; Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11
    Dazu hätte die Beschwerde in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darlegen müssen, dass für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 17.08.2011 - 3 B 36.11

    Verwirkung; Vermögenszuordnungsrecht; Rücknahme eines Verwaltungsakts;

  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

    Dies folgt daraus, dass die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens auch im Öffentlichen Recht gilt und insbesondere auch die Rücknahmebefugnis der Behörden einschränkt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 - juris Rn. 4 m.w.N.; BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 31 Rn. 22).

    Mit Blick auf die Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist dies anzunehmen, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 - juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1306/12

    Anspruch auf Rückforderung der Ausbildungsförderung eines Studenten für sein

    vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 18. November 2011 - 12 A 1809/10 - und vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -, juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 -, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 12 S 53/20

    Ausbildungsförderung; Anspruch auf (Weiter-) Förderung eines Studiums der

    Der Rechtsgedanke des § 242 BGB beansprucht auch im öffentlichen Recht Geltung und ist - und zwar nicht nur zu Lasten des Auszubildenden - auf Tatbestände ähnlicher Art entsprechend anwendbar (vgl. speziell zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 03.04.2012 - 5 B 59.11 -, juris Rn. 4 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014 - 12 A 1085/13 -, juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 3 L 12/11 -).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14

    Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 17.3.2008 - BVerwG 6 C 22.07 -, juris Rn 41 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.4.2012 - BVerwG 5 B 59.11 -, juris Rn 4 m. w. N.; Beschluss vom 29.10.2008 - BVerwG 2 B 22.08 -, juris Rn 4 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 Rn 41 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 12 A 1085/13

    Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz verspäteter Vorlage einer

    vgl. grundsätzlich auch: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; siehe speziell zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O..
  • VG Cottbus, 14.06.2012 - 1 K 407/09

    Rückübertragungsrecht

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2010 - BVerwG 3 B 26.10 -, ZOV 2011, 40, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, ZOV 2011, 222, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 3. April 2012 - BVerwG 5 B 59.11 -, juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2015 - 12 A 411/14

    Analoge Anwendung einer Ausbildungsförderung für ein Praktikum durch

    vgl. grundsätzlich auch: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; siehe speziell zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O.
  • VG Magdeburg, 01.02.2018 - 8 B 399/17

    Vermögensrechtliche Rehabilitierung; Heranziehung zur Auskehr des Verkehrswertes

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2010, 3 B 26.10; Beschl. v. 17.08.2011, 3 B 36.11, Beschl. v. 03.04.2012, 5 B 59.11; alle juris).
  • VG Köln, 21.08.2018 - 7 K 2750/14
    vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, a.a.O., Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211; Beschluss vom 03.04.2012 - 5 B 59.11 -, juris.
  • VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686

    Rückforderung von Ausbildungsförderung nach abschließender Feststellung des

    Dabei setzt die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (BVerwG, B.v. 3.4.2012 - 5 B 59/11 - juris Rn. 4) ein Zeitmoment, d.h. das Verstreichen einer längeren Zeit seit der Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rechts, sowie ein Umstandsmoment, d.h. das Hinzutreten weiterer Umstände, die die Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, voraus.
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